Aktiengesellschaft

Kapitalanlagegesellschaft mit einer Aufteilung des Grundkapitals in Aktien

Als Rechtsgrundlage gilt für Aktiengesellschaften das Aktiengesetz, die Gesellschafter heißen Aktionäre. Aktionär wird man durch den Erwerb von Aktien.

Aktionäre sind am Grundkapital des Unternehmens beteiligt und haften nur in Höhe dieser Einlage. Die Beteiligung ergibt sich aus dem Besitz der Aktien im Verhältnis aller von der Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien.

Die Aktiengesellschaft hat drei gemäß Aktiengesetz vorgeschriebene Leitungsorgane:

* Vorstand: er vertritt die Aktiengesellschaft nach außen und innen
* Aufsichtsrat: Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie Unterrichtung der Hauptversammlung
* Hauptversammlung: Wahl der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Entscheidung über Gewinnverwendung und Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

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